Jede Sekunde zählt
Mobiles Drohnenabwehrsystem von DESK Technologies mit Sensormast am Flughafenvorfeld vor Privatjet
16. Mai 2026

Drohnenabwehr nach der LuftSiG-Reform: Was Betreiber dürfen

§62a LuftSiG seit März 2026 in Kraft. Was Bundespolizei, Bundeswehr und private Betreiber zur Drohnenabwehr dürfen — und was nicht.

Am 6. März 2026 ist die zweite Novelle des Luftsicherheitsgesetzes in Kraft getreten. Sie verschiebt die Spielregeln für die Drohnenabwehr in Deutschland deutlich: Die Bundespolizei bekommt eine bundesweite Zuständigkeit zur Drohnendetektion und -abwehr an Flughäfen, die Länder können die Bundeswehr im Eilverfahren zur Amtshilfe anfordern, und unerlaubtes Eindringen in den Luftsicherheitsbereich eines Flughafens ist jetzt mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt.

Für Betreiber kritischer Infrastruktur ändert das viel — und gleichzeitig nichts. Viel, weil der Staat seine Handlungsfähigkeit deutlich erweitert hat. Nichts, weil die zentrale Beschränkung bestehen bleibt: Private dürfen Drohnen weiterhin nicht aktiv abfangen, stören oder zerstören. Detektion und Dokumentation ja, kinetischer oder elektronischer Eingriff nein. Wer das verwechselt, riskiert Strafanzeigen wegen Eingriffs in den Luftverkehr (§315 StGB), unbefugten Frequenzbetriebs (§44 LuftVG, BNetzA-Verbot von Jammern) oder Sachbeschädigung an einer fremden Drohne.

DESK Sicherheit Einsatzkräfte vor mobilem Drohnenabwehr-Anhängersystem am Flughafenvorfeld

Warum die Reform jetzt kam

Die Vorfallliste hinter dem Gesetz ist konkret. Allein zwischen Dezember 2024 und Januar 2025 wurden über dem Militärflugplatz Manching mehrfach Drohnen gesichtet — am 12. Januar 2025 nach Polizeiangaben bis zu zehn Geräte gleichzeitig. Das Bayerische Landeskriminalamt ermittelt wegen sicherheitsgefährdenden Abbildens, ein staatlicher Spionageauftrag aus dem Umfeld des russischen Angriffskriegs gilt als nicht ausgeschlossen.

International das gleiche Bild. In der Nacht zum 23. September 2025 legten Drohnensichtungen die Flughäfen Kopenhagen und Oslo lahm: Kopenhagen rund vier Stunden gesperrt, etwa 100 Flüge gestrichen, rund 20.000 Passagiere betroffen. Die Kopenhagener Polizei sprach von "drei oder vier großen Drohnen" und einem "fähigen Akteur" — also nicht von einem Hobbyflieger.

Diese Lage zwingt zu einer Trennung, die in alten Sicherheitsplänen oft unscharf war: Wer detektiert, wer alarmiert, wer entscheidet, und wer darf am Ende physisch eingreifen? Das LuftSiG 2026 ordnet diese Kette neu. Die Detektionsebene bleibt offen für Betreiber und Dienstleister; die Wirkmittelebene bleibt staatliches Monopol.

Was §62a LuftSiG konkret geändert hat

Drei Punkte sind operativ relevant:

  • Bundespolizei mit ausdrücklicher Drohnenabwehr-Kompetenz an Flughäfen. Detektion und Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge sind nun eigenständige Aufgaben, nicht mehr nur Ableitung aus allgemeiner Gefahrenabwehr.
  • Bundeswehr-Amtshilfe im Eilverfahren. Die Länder können bei akuter Bedrohung Unterstützung anfordern; die Entscheidung trifft das Verteidigungsministerium allein, eine Vorabkoordination mit dem Innenministerium entfällt.
  • Strafrahmen verschärft. Wer vorsätzlich den Luftsicherheitsbereich eines Flughafens betritt und die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs gefährdet, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt werden.

Was die Reform nicht ändert: Die Trennung zwischen Detektion (zulässig für Private mit den richtigen Anlagen) und Wirkmittel (kinetisch, elektronisch, jamming — Behördenmonopol) bleibt bestehen. Auch eine zivile Drohnenabwehrlösung, die "stört oder abfängt", wäre in privater Hand weiterhin rechtswidrig.

Detektion: Was die Sensorik tatsächlich kann

Drohnendetektion ist keine einheitliche Technologie. In einer realistischen Schutzlage greifen fünf Sensortypen ineinander, weil keiner allein alle Lagen abdeckt.

RF-Scanner lesen die Funkverbindung zwischen Drohne und Pilot. Sie liefern bei kommerziellen Geräten (DJI, Autel, Parrot) oft Hersteller, Modell und Pilotenposition; bei Eigenbau-FPV oder lichtwellenleitergesteuerten Systemen liefern sie wenig bis nichts. Radar erkennt das Objekt selbst, unabhängig vom Funkverkehr — gut bei autonomen Drohnen, anspruchsvoll bei kleinen Quadrocoptern unter 1 kg und in Umgebungen mit hoher Reflexion (Hallen, Bebauung). Passivradar wertet vorhandene Fremdsignale aus der Umgebung — Rundfunk, DVB-T oder Mobilfunk — aus, ohne selbst zu senden; es ist frequenzregulatorisch unauffällig, schwer zu stören und ergänzt aktive Radarsysteme dort, wo eine eigene Aussendung unerwünscht ist. EO/IR-Kameras (elektrooptisch tagsüber, Wärmebild nachts) liefern die visuelle Verifikation: erst sie machen aus einem Radar-Echo ein verwertbares Bild. Akustiksensoren ergänzen das Bild im Nahbereich, sind aber empfindlich gegenüber Industrielärm.

Tragbares RF-Scanner-Koffersystem zur Drohnendetektion mit Mehrkanal-Antennenarray

Was heißt das praktisch? Eine Detektion, die nur auf einem Sensortyp beruht, hat Lücken. Wer den Luftraum über einem Rechenzentrum überwachen will, kombiniert mindestens RF und Radar, koppelt eine PTZ-Kamera mit Thermalmodul für die optische Verifikation, und dokumentiert die Lage so, dass sie für Polizei, Versicherer und ein etwaiges Strafverfahren verwertbar ist.

Was private Betreiber dürfen — und was nicht

Die Frage, die in jeder Besprechung mit Betreibern kommt: Wir haben einen Vorfall, wir sehen die Drohne, wir wollen handeln. Was geht?

Erlaubt ist die Detektion der Drohne (passive Sensorik), die Lokalisierung des Piloten (RF-Triangulation), die Aufzeichnung zur Beweissicherung, das Auslösen der eigenen Alarmierungskette (Werkschutz, Sicherheitsleitstelle, Aufschaltung auf eine Leitstelle nach DIN EN 50518), und die Anzeige bei Bundespolizei oder Landespolizei. Erlaubt ist außerdem die Bestellung eines Sicherheitsdienstleisters, der diese Kette für den Standort plant, dokumentiert und im Ereignisfall betreibt.

Verboten ist alles, was die Drohne aktiv beeinflusst: Frequenzstörung (Jammer brauchen eine BNetzA-Zulassung, die zivil erteilt werden muss), GPS-Spoofing, Abschuss mit Netzen aus der Luft, gezielter Angriff auf die Drohne durch Werkschutz. Die einzige private Ausnahme ist die rein passive physische Barriere — ein gespanntes Netz über einer schutzbedürftigen Fläche stört keinen Funkverkehr und greift keine fremde Sache an, sondern lässt eine Drohne im eigenen Luftraum auflaufen. Diese Lücke ist der Grund, warum physische Drohnenabwehr mit Netzsystemen für viele KRITIS-Standorte überhaupt eine zivil zulässige Option ist.

Schutzziele, nicht Produkte

Welche Konfiguration sinnvoll ist, hängt nicht vom Katalog ab, sondern vom Schutzziel. Vier typische Lagen:

Ein Flughafen braucht Frühwarnung mit klarer Behördenschnittstelle. Detektion in Reichweite des Landeanflugs, automatische Lagemeldung an die Bundespolizei, dokumentierte Übergabe an staatliche Wirkmittel. Die Reform 2026 erleichtert diese Schnittstelle, sie ersetzt sie nicht.

Ein Rechenzentrum braucht zuverlässige Detektion und gerichtsverwertbare Dokumentation. Versicherer fragen im Schadensfall nicht "habt ihr gestört", sondern "habt ihr erkannt, eskaliert und dokumentiert". Eine RF/Radar/EO-IR-Kombination mit Anbindung an eine 24/7-Leitstelle deckt das ab.

Ein Großevent braucht mobile Lagebilder. Detektion auf Anhängermast, temporäre Sensorik für die Veranstaltungsdauer, direkte Anbindung an Polizei und Veranstalterleitstelle. Hier zählt nicht die Sensorgüte allein, sondern die Geschwindigkeit der Auswertung.

Mobiler Leitstand zur Drohnendetektion mit Laptop und Sensorik am Rollfeld

Eine KRITIS-Industrieanlage braucht dauerhaftes Monitoring mit Lückenschluss am Boden. Drohnenüberflüge sind dort selten Erstangriffe — sie sind Aufklärung für den eigentlichen Eingriff. Wer die Bewegung über dem Zaun nicht erfasst, sieht den Angriffsplan nicht.

Wo DESK Sicherheit ansetzt

DESK Sicherheit plant und betreibt die Detektions- und Eskalationsebene — sensorische Erfassung, Verifikation in der Leitstelle, dokumentierte Übergabe an die staatlichen Stellen, die nach §62a LuftSiG für den eigentlichen Eingriff zuständig sind. Was wir vor jeder Aufschaltung prüfen: Lässt sich am konkreten Standort ein Schutzziel sauber definieren, das innerhalb der zivil zulässigen Mittel auch erreichbar ist? Wenn nicht, sagen wir das. Eine Drohnenabwehr, die ihr Schutzziel nur durch unzulässige Wirkmittel erreichen könnte, ist kein Sicherheitskonzept, sondern ein Compliance-Risiko.

DESK Sicherheit Einsatzkraft prüft mobile Detektionstechnik im Hangar neben Privatjet

Für den passiven physischen Schutz haben wir mit ARANEA ein eigenes Netzsystem entwickelt. Für die operative Tagesarbeit greift das in unsere Strukturen für Sicherheitsdienst und Videoüberwachung — die Drohnenabwehr ist eine zusätzliche Ebene, kein Ersatz für die Bodensicht.

Mobiles Mastsystem zur Drohnenaufklärung im Außeneinsatz

Häufig gestellte Fragen zur Drohnenabwehr

Ist private Drohnenabwehr in Deutschland erlaubt?

Detektion und Dokumentation sind für private Betreiber zulässig. Aktive Abwehr — Jammer, GPS-Spoofing, Abschuss, Übernahme der Steuerung — bleibt staatliches Monopol. Jammer benötigen eine BNetzA-Zulassung, die zivil erteilt werden muss; ein Eingriff in den Funkverkehr ohne Zulassung ist nach §44 LuftVG strafbar. Erlaubt bleibt der passive physische Schutz, etwa Netzsysteme über schutzbedürftigen Flächen.

Wer darf eine Drohne in Deutschland abfangen?

Nach §62a LuftSiG in der Fassung vom März 2026 ist die Bundespolizei bundesweit zur Drohnendetektion und -abwehr an Flughäfen befugt. Die Bundeswehr kann auf Anforderung der Länder im Eilverfahren Amtshilfe leisten; die Entscheidung trifft das Verteidigungsministerium. Länderpolizeien sind im Rahmen ihrer Gefahrenabwehrzuständigkeit zuständig. Private Sicherheitsdienste sind es ausdrücklich nicht.

Wie funktioniert Drohnendetektion technisch?

Fünf Sensortypen ergänzen sich: RF-Scanner lesen die Funkverbindung zwischen Pilot und Drohne (gut bei DJI/Autel, schwach bei Eigenbau), aktives Radar erkennt das Flugobjekt selbst, Passivradar nutzt vorhandene Fremdsignale (Rundfunk, DVB-T, Mobilfunk) ohne eigene Aussendung, EO/IR-Kameras liefern die visuelle Verifikation tags und nachts, Akustiksensoren ergänzen den Nahbereich. Eine einzelne Sensorart hat Lücken — robuste Detektion kombiniert mindestens RF mit Radar und einer optischen Verifikationsstufe.

Was hat die LuftSiG-Reform 2026 konkret geändert?

Drei operative Punkte: erstens eine ausdrückliche Zuständigkeit der Bundespolizei für Drohnenabwehr an Flughäfen, zweitens ein Eilverfahren für Bundeswehr-Amtshilfe ohne vorherige Abstimmung zwischen Innen- und Verteidigungsministerium, drittens eine Strafverschärfung auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe für vorsätzliches unbefugtes Eindringen in den Luftsicherheitsbereich. Auf der Detektionsseite ändert die Reform für Betreiber nichts.

Was kostet Drohnenabwehr für ein KRITIS-Objekt?

Seriöse Pauschalpreise gibt es nicht — die Spanne reicht vom fünfstelligen Bereich für eine RF-basierte Standortlösung bis in den siebenstelligen Bereich für eine vollwertige RF/Radar/EO-IR-Kombination mit 24/7-Leitstellenanbindung an einem Industrieareal. Entscheidend sind Schutzziel, Standortgeometrie, Reichweitenanforderung und ob mobile oder dauerhafte Sensorik gefordert ist. Eine seriöse Kalkulation beginnt mit der Schutzzieldefinition, nicht mit der Geräteliste.

Brauche ich eine Genehmigung, um Drohnendetektion an meinem Standort zu betreiben?

Reine passive Detektion (Radar, EO/IR, Akustik) ist genehmigungsfrei. Aktive RF-Sensorik, die selbst sendet, kann frequenzregulatorische Anforderungen auslösen — hier prüft der Dienstleister vor der Installation. Werden personenbezogene Daten erfasst (Pilotenposition, Kamerabilder mit Personen), gelten DSGVO und BDSG: Zweckbindung, Speicherfristen und Zugriffskonzept sind vor Inbetriebnahme zu klären, nicht danach.

Quellen

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